Freistellungsvereinbarung

Freistellungsvereinbarung für beigestellte Produkte Sondervereinbarung (Individuelle Vertragserweiterung) 

 

Im Rahmen unserer Qualitätspolitik verarbeiten wir nur Markenprodukte von hoher und geprüfter Qualität. Durch unseren Einkauf über den deutschen Fach-Großhandel für das Sanitär und Heizungshandwerk können wir sicherstellen, dass wir nur mit Materialien beliefert werden, die unserer Qualitätspolitik entsprechen. Die Rückverfolgbarkeit aller von uns verarbeiteten Waren ist sichergestellt. Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, auf Ihren Wunsch hin sind im Rahmen des von Ihnen erteilten Auftrages durch uns folgende von Ihnen beigestellte Produkte zu verarbeiten, d. h. zur Erstellung unseres Werkes zu verwenden: Aufstellung (unten im Formular aufführen).

 

Wir sind nicht in der Lage, über die grundsätzliche Eignung der Produkte/Materialien/Stoffe hinaus zu prüfen, ob diese in einem mangelfreien Zustand sind. Vor diesem Hintergrund können wir die Arbeiten nur dann ausführen, wenn Sie uns zuvor von einer Haftung insoweit uneingeschränkt freistellen. Die von uns berechneten Arbeitslöhne für Kundendienst- und Montagearbeiten beruhen auf einer Mischkalkulation unter Berücksichtigung des üblichen Materialeinsatzes. Für reine Lohnleistungen ist der Deckungsbeitrag für indirekte Dienstleistungen und allgemeine Geschäftskosten gänzlich durch den gesonderten Stundenverrechnungssatz (120€ netto zuzüglich MwSt.) für die Verarbeitung von beigestellten Produkten erforderlich. 

 

Erklärung des Auftraggebers:

 Hinsichtlich auf die obigen Ausführungen des Auftragnehmers verzichtet der Unterzeichner gegenüber dem Auftragnehmer auf sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche aus dem vorliegenden Auftrag, die auf einer Mangelhaftigkeit der vorstehend aufgeführten und von dem Unterzeichner dem Auftragnehmer zur Verarbeitung, d. h. zur Erstellung seines Werkes, zur Verfügung gestellten Produkten beruhen. Dies gilt auch, soweit den Auftragnehmer in Bezug auf die vorstehend aufgeführten Produkten eine Prüfungspflicht treffen sollte, es sei denn, der Auftragnehmer oder einer seiner Erfüllungsgehilfen hat eine solche Prüfungspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Von einer Haftung wegen eigener einfacher Fahrlässigkeit bzw. der seiner Erfüllungsgehilfen ist der Auftragnehmer freigestellt. Für die Verarbeitung von beigestellten Produkten und der sich hieraus ergebenden Lohnleistung wird der gesonderte Stundenverrechnungssatz akzeptiert. 

 

 

 

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